Nicht sagen! - Betrüger warten am Telefon auf ein bestimmtes Wort

SteveJ

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Wenn das nächste Mal das Telefon klingelt und eine unbekannte Nummer anruft, seid lieber direkt skeptisch... :unsure:
Leider bedienen sich Betrüger immer wieder eines gemeinen Tricks, der aus den USA nach Europa und somit auch Deutschland geschwappt ist und im Vorfeld kaum zu durchschauen ist.
Welche Masche die Betrüger am Telefon nutzen und wie man dagegen vorbeugt:

Mit Fragen wie "Können Sie mich hören?" oder "Sind Sie der Hauseigentümer?" versucht der Anrufer einem das Wort "Ja" zu entlocken, wie die Verbraucherzentrale NRW berichtet.
Diese und andere Teile des Gespräches schneiden die Betrüger dann später so zusammen, dass der Eindruck entsteht, der Angerufene habe am Telefon eine teure Bestellung aufgegeben. :eek:

Die böse Überraschung folgt oft ein paar Tage später im Briefkasten: Eine teure Rechnung! :mad:
Wer sich weigert zu zahlen, bekommt schnell Druck von den Betrügern – die auf den falschen Telefonmitschnitt mit dem deutlichen "Ja" zu einem angeblichen Kaufvertrag beharren und sogar mit einem negativen Schufa-Eintrag oder dem Inkassobüro drohen.
Ein Leser des Online-Portals "Heise" bekam sogar umgehend einen Rückruf, nachdem er partout nicht mit "Ja" antworten wollte und auflegte.
Dort drohte man ihm eine Strafe von 125 Euro an, weil er das Telefonat unterbrochen hatte. :oops:

Seid auf jeden Fall skeptisch bei unbekannten Anrufern und vermeidet es möglichst, irgendwo mit "Ja" zu antworten, auch auf vermeintlich harmlose Fragen.
Kommt Euch das Gespräch komisch vor: am besten einfach auflegen.
Solltet Ihr trotzdem Opfer einer solchen Betrugsmasche geworden sein: Keine Panik!

Die Verbraucherzentrale rät grundsätzlich zu solchen Antworten:
Auf "Können Sie mich hören?" nicht mit "Ja" antworten, sondern mit "Ich höre Sie". ;)
Analoges gilt für andere ähnlich gestaltete Fragen.

Rechtsanwalt Christian Solmecke betont zudem:
"Zwar können Verträge normalerweise auch übers Telefon abgeschlossen werden.
Hierbei muss jedoch der angebliche Verkäufer beweisen, dass der Vertrag zustande gekommen ist.
Hierzu muss er Ihnen am Telefon ein konkretes Angebot unterbreitet haben. An diesem fehlt es hier jedoch.
In diesem Zusammenhang sollten Sie sich auch nicht durch einen vorgespielten Telefonmitschnitt irritieren lassen.“


Generell sei laut Solmecke ein solcher Mitschnitt nur verwertbar, wenn der Angerufene diesem zuvor auch zugestimmt hat.
Lasst Euch also nicht unter Druck setzen und zahlt auf gar keinen Fall die in der Rechnung genannte Summe!
Im Zweifelsfall wendet Ihr Euch an die Verbraucherzentrale, an einen Rechtsanwalt oder die Polizei – denn auch eine Strafanzeige käme in diesem Fall für den Betrüger am Telefon infrage...

Ist ein Vertrag ohne Unterschrift wirksam?
Auch wenn es etwas seltsam klingt, ein am Telefon abgeschlossener Vertrag ist auch ohne nachträgliche schriftliche Bestätigung rechtswirksam.
Zur Kündigung eines solchen Vertrages bedarf es allerdings wieder der Schriftform. Genau das monieren die Verbraucherschützer seit Jahren...
Sie fordern, dass am Telefon abgeschlossene Verträge erst durch eine nachträgliche Unterschrift Gültigkeit bekommen.
Verbraucher bekämen somit eine Bedenkzeit und könnten während des Anrufs nicht einfach überrumpelt werden.
Leider konnte sich die Politik bislang nicht auf eine solche allgemeingültige Regelung einigen...

Quellen: Techbook, heise, Verbraucherzentrale NRW
 

Glamour Girl

Böse Hexe des Westens
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Ist ein Vertrag ohne Unterschrift wirksam?
Auch wenn es etwas seltsam klingt, ein am Telefon abgeschlossener Vertrag ist auch ohne nachträgliche schriftliche Bestätigung rechtswirksam.
Zur Kündigung eines solchen Vertrages bedarf es allerdings wieder der Schriftform. Genau das monieren die Verbraucherschützer seit Jahren...
Sie fordern, dass am Telefon abgeschlossene Verträge erst durch eine nachträgliche Unterschrift Gültigkeit bekommen.
Verbraucher bekämen somit eine Bedenkzeit und könnten während des Anrufs nicht einfach überrumpelt werden.
Leider konnte sich die Politik bislang nicht auf eine solche allgemeingültige Regelung einigen...
Ach du liebe Güte, in welchem Land gelten denn solche absurden gesetzlichen Vorschriften?
k025.gif


Bestimmt in Viktor Orbans finsterem Ungarn, oder so
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Aber jedenfalls nicht in Deutschland:

Hier ist es zunächst der Normalfall, dass Verträge nichtschriftlich geschlossen werden, etwa durch mündliche Erklärung oder konkludentes Handeln.

Nur für wenige Ausnahmen schreibt der Gesetzgeber die eigenhändige Unterzeichnung einer schriftlichen Vertragsurkunde vor, etwa für Bürgschaften (§ 766 BGB) oder befristete Mietverträge mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr (zunächst nur bei Wohnraum in § 550 BGB, nach § 578 Absatz 1 und 2 BGB aber auch auf unbebaute Grundstücke, Geschäftsräume u. a. anwendbar).

Wer mag, kann ja mal bei Aldi an der Kasse vom Kassierer die gemeinsame Unterzeichnung eines schriftlichen Kaufvertrages über seinen Wocheneinkauf verlangen - und bei der Gelegenheit vielleicht vorher noch eine schriftliche Vollmacht der Aldi-Geschäftsführung dazu fordern, dass der Kassierer ihm überhaupt Sachen, die Eigentum der Firma Aldi sind, verkaufen darf (§§ 164, 167 BGB).

(Aber Vorsicht: An Freitagnachmittagen und Samstagvormittagen kann dieses Experiment mit Kloppe einer Gefährlichen Körperverletzung (§§ 223 Absatz 1, 224 Absatz 1 Nr. 4 StGB) durch die anderen Wartenden in der Kassenschlange enden :smilehappy) )

Und genauso, wie die allermeisten Verträge fernmündlich (= am Telefon) wirksam geschlossen werden können, können sie auch am Telefon - oder z. B. per E-Mail, SMS, WhatsApp o. ä. - wieder gekündigt werden.

Eine schriftliche Kündigungserklärung ist nur erforderlich, wenn entweder das Gesetz dies vorschreibt (z. B. für Mietverträge über Wohnraum, § 568 Absatz 1 BGB), oder die Parteien dies individuell miteinander ausgehandelt haben. "Individuell aushandeln" heißt dabei, dass beide Parteien ihre jeweils persönlichen Vorstellungen in die Vertragsverhandlungen eingebracht haben, und derjenige, der eine Regelung vorgeschlagen hat, dabei ehrlich bereit dazu war, seinen Vorschlag anzupassen, um auch den Wünsche des Vertragspartners entgegenzukommen.

Selbst wenn also bei telefonischem Abschluss eines Kaufvertrages zu jedem Käufer gesagt wird: "Dieser Vertrag kann nur schriftlich gekündigt werden", und dieser daraufhin "ja" sagt, ist diese sog. gewillkürte oder rechtsgeschäftliche Schriftform immer noch unwirksam (§§ 307 Absatz 1 Satz 1, 309 Nr. 13 Lit. b) BGB, und der geschlossene Vertrag kann auch telefonisch wieder gekündigt werden (§ 306 Absatz 2 BGB).

Spielen die Leute, die solchen haarsträubenden Quatsch in Artikel für irgendwelche Online-Portale schreiben, eigentlich zuhause auch an ihrer Elektroinstallation herum, obwohl sie davon ebenso wenig Ahnung haben?

Offensichtlich nicht, denn dann würde sich das Problem der Allgemeinheit mit ihnen irgendwann von allein lösen ...
 
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TNT

Sprengmeister
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Einfach nicht ran gehen wenn unbekannte Nummern anrufen, warten dass sie den Anrufbeantworter bzw die Mailbox bequatschen, was sie aber nie tun
 

krawutz

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Ach du liebe Güte, in welchem Land gelten denn solche absurden gesetzlichen Vorschriften?
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Bestimmt in Viktor Orbans finsterem Ungarn, oder so
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Aber jedenfalls nicht in Deutschland:

Hier ist es zunächst der Normalfall, dass Verträge nichtschriftlich geschlossen werden, etwa durch mündliche Erklärung oder konkludentes Handeln...
Das von dir Geschriebene hätte dann allerdings den Nachteil, dass weder der Vertragsabschluss noch eine Kündigung beweisbar wären.
Warum trennst du zwischen e-mail und SMS auf der einen und "schriftlich" auf der anderen Seite ? E-Mail ist schriftlich.
Und nicht zu vergessen : In den AGB's vieler Anbieter der verschiedensten Art ist eine schriftliche Kündigung zwingend vorgeschrieben.
 

Glamour Girl

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Das von dir Geschriebene hätte dann allerdings den Nachteil, dass weder der Vertragsabschluss noch eine Kündigung beweisbar wären.
Warum trennst du zwischen e-mail und SMS auf der einen und "schriftlich" auf der anderen Seite ? E-Mail ist schriftlich.
Und nicht zu vergessen : In den AGB's vieler Anbieter der verschiedensten Art ist eine schriftliche Kündigung zwingend vorgeschrieben.
Nein, eine E-Mail ist nicht schriftlich.

Schriftform bedeutet die Ausfertigung einer eigenhändig zu unterschreibenden Urkunde (§ 126 BGB).

Eine E-Mail genügt lediglich der Textform, die verlangt, dass eine Erklärung lesbar auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wird (§ 126b BGB).

Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Vertragspartei indes werden überhaupt nur dann Bestandteil eines Rechtsgeschäfts, wenn die andere Vertragspartei u. a. die Möglichkeit hatte, diese bei Vertragsschluss in zumutbarer Weise zur Kenntnis zu nehmen (§ 305 Absatz 2 BGB).

Jemanden anzurufen, um ihm gleich am Telefon den Abschluss eines Vertrages anzubieten, und später dann bei Meinungsverschiedenheiten die eigenen AGB unter die Nase zu halten, nutzt also schon mal gar nichts, da diese dann kein Vertragsbestandteil geworden sind (ebd.)

Und selbst sie ihm am Telefon vorzulesen, dürfte - je nach Umfang, Formulierungen, Regelungsgehalt u. ä. - in der Regel keine zumutbare Form sein, sie dem Vertragspartner zur Kenntnis zu bringen, womit sie ebenfalls kein Vertragsbestandteil werden (ebd.).

Aber selbst wenn: Klauseln in AGB, die für gesetzlich formfreie Erklärungen eine strengere Form als die Textform vorschreiben, sind ausnahmslos unwirksam (§§ 307 Absatz 1 Satz 1, § 309 Nr. 13 Lit. b) BGB).

Hast du sonst noch irgendwelches juristisches Halb- oder Nichtwissen auf der Pfanne, das du hier zum Besten geben möchtest?

Als im realen Leben Vorsitzende Richterin am Landgericht berichtige ich dieses für die übrigen Communitymitglieder selbstverständlich gerne
a015.gif
 

comatron

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Nein, eine E-Mail ist nicht schriftlich.

Schriftform bedeutet die Ausfertigung einer eigenhändig zu unterschreibenden Urkunde (§ 126 BGB).

Eine E-Mail genügt lediglich der Textform, die verlangt, dass eine Erklärung lesbar auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wird (§ 126b BGB).

Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Vertragspartei indes werden überhaupt nur dann Bestandteil eines Rechtsgeschäfts, wenn die andere Vertragspartei u. a. die Möglichkeit hatte, diese bei Vertragsschluss in zumutbarer Weise zur Kenntnis zu nehmen (§ 305 Absatz 2 BGB).

Jemanden anzurufen, um ihm gleich am Telefon den Abschluss eines Vertrages anzubieten, und später dann bei Meinungsverschiedenheiten die eigenen AGB unter die Nase zu halten, nutzt also schon mal gar nichts, da diese dann kein Vertragsbestandteil geworden sind (ebd.)

Und selbst sie ihm am Telefon vorzulesen, dürfte - je nach Umfang, Formulierungen, Regelungsgehalt u. ä. - in der Regel keine zumutbare Form sein, sie dem Vertragspartner zur Kenntnis zu bringen, womit sie ebenfalls kein Vertragsbestandteil werden (ebd.).

Aber selbst wenn: Klauseln in AGB, die für gesetzlich formfreie Erklärungen eine strengere Form als die Textform vorschreiben, sind ausnahmslos unwirksam (§§ 307 Absatz 1 Satz 1, § 309 Nr. 13 Lit. b) BGB).

Hast du sonst noch irgendwelches juristisches Halb- oder Nichtwissen auf der Pfanne, das du hier zum Besten geben möchtest?

Als im realen Leben Vorsitzende Richterin am Landgericht berichtige ich dieses für die übrigen Communitymitglieder selbstverständlich gerne
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Manchmal sollte man im realen Leben seine Arroganz beiseite lassen, den Kopf von den Büchern heben, die man zu verstehen glaubt und den Blick auf eben dieses reale Leben richten. Und vielleicht auch das, worüber man herzieht, erstmal richtig lesen. Krawutz schrieb z.B. nicht Schriftform sondern schriftlich. Und zur Beweisbarkeit schreibst du gar nichts.
Aber wie der Volksmund schon sagt : Richter (und freilich auch die gleichgestellten :innen) sind unkündbar und deshalb unbelehrbar.
Ansonsten danke ich dir natürlich herzlich für den Schnellkurs im Vertragsrecht.
 

Glamour Girl

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Manchmal sollte man im realen Leben seine Arroganz beiseite lassen, den Kopf von den Büchern heben, die man zu verstehen glaubt und den Blick auf eben dieses reale Leben richten. Und vielleicht auch das, worüber man herzieht, erstmal richtig lesen. Krawutz schrieb z.B. nicht Schriftform sondern schriftlich. Und zur Beweisbarkeit schreibst du gar nichts.
Aber wie der Volksmund schon sagt : Richter (und freilich auch die gleichgestellten :innen) sind unkündbar und deshalb unbelehrbar.
Ansonsten danke ich dir natürlich herzlich für den Schnellkurs im Vertragsrecht.
Wenn das Gesetz "schriftlich" sagt, meint es die Schriftform nach § 126 BGB, also einen auf einem Stück Papier geschriebenen Text mit eigenhändiger Unterschrift. Vgl. zum Beispiel § 550 BGB.

Und zur Beweisbarkeit lässt sich abstrakt nichts sagen, da was eine Partei in einem Prozess bewiesen hat oder nicht, immer individuell vom Inhalt und Ergebnis der Verhandlung und der Beweisaufnahme abhängt, siehe dazu § 286 ZPO.

So gibt es etwa keinerlei Regel, dass der Vortrag einer Partei, sie habe eine Kündigungserklärung in Text- oder gar Schriftform übermittelt, automatisch glaubhafter ist als ihre Aussage, sie habe die Erklärung mündlich ausgesprochen.

Wem das Gericht glaubt, wenn der Kündigende und der Kündigungsempfänger einander widersprechende Tatsachenbehauptungen zur Abgabe bzw. zum Zugang einer Kündigung vortragen, entscheidet dieses dann anhand einer Vielzahl von Kriterien, wie etwa seinem Eindruck von der Persönlichkeit der Parteien, Inhalt, Stringenz und Detailtiefe deren Tatsachenvortrages, Zeugnissen Dritter, Lebenserfahrung und Wahrscheinlichkeit u. a.

Entgegen verbreiteter Auffassung führt ein Verfahrensstand von "Aussage gegen Aussage" gerade nicht automatisch dazu, dass der Vortrag der zu dem konkreten tatsächlichen Umstand beweispflichtigen Partei als nicht bewiesen gilt.

Im Übrigen weiß ich zwar nicht, welche Ausbildung du genossen hast, und welchen Beruf du ausübst, kann mir aber nicht vorstellen, dass du es dir gerne gefallen lässt, dich von erkennbaren Laien auf deinem Gebiet anhand mitunter gefährlichen Halb- und Nichtwissens schulmeistern zu lassen.
 

Glamour Girl

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GG fleißig am gendern :smilehappy2)
Hier muss ich dich leider enttäuschen:

"Der Kündigende" ist uraltes und dröges Juristendeutsch, einen "Kündiger" gibt es demgegenüber nicht.

Höchstens vielleicht in Theologie und/oder Religionswissenschaft einen "Verkündiger", was aber wiederum etwas ganz anderes wäre ;)
 

Karlzberg

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Hier muss ich dich leider enttäuschen:

"Der Kündigende" ist uraltes und dröges Juristendeutsch, einen "Kündiger" gibt es demgegenüber nicht.

Höchstens vielleicht in Theologie und/oder Religionswissenschaft einen "Verkündiger", was aber wiederum etwas ganz anderes wäre ;)

Das hätte ich an Deiner Stelle jetzt auch gesagt :p
 
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