Vorsicht bei "Blitzer-Apps": Verbot gilt ab sofort auch für Beifahrer

SteveJ

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Durch ein neues Gerichtsurteil gibt es Klarheit bei der Nutzung von sog. "Blitzer-Apps".



Die Nutzung einer Blitzer-App beim Autofahren ist nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe auch dann verboten, wenn ein Beifahrer die App auf dem Handy laufen hat.
Das entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil und wies damit die Klage eines 64-jährigen Autofahrers aus dem Rhein-Neckar-Kreis ab.

Der Fall:
Der Mann war Ende Januar 2022 von Polizisten angehalten worden, als er deutlich zu schnell durch Heidelberg fuhr, wie das Gericht mitteilte.
Als die Beamten ihn kontrollierten, habe er das Handy seiner Beifahrerin bewusst zur Seite geschoben.
Die Polizisten entdeckten die App dennoch, das Amtsgericht Heidelberg verhängte deswegen eine Geldbuße in Höhe von 100 Euro gegen den Autofahrer, die der Mann aber nicht zahlen wollte.
Das Oberlandesgericht entschied nun jedoch, die Strafe sei rechtens.
Die Straßenverkehrsordnung verbiete nicht nur einem Fahrer die Nutzung einer App mit Blitzer-Warnungen.
Verboten sei auch, so eine App auf dem Handy eines anderen Fahrzeuginsassen aktiv laufen zu lassen. (Aktenzeichen 2 ORbs 35 Ss 9/23)

Das Nutzungsverbot solcher Anwendungen wird generell in §23 Abs. 1c Satz 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt.
Dort heißt es aber explizit, "wer ein Fahrzeug führt", dürfe solch ein technisches Gerät weder betreiben noch betriebsbereit mitführen.
Deswegen werben Hersteller von Blitzerwarnsystemen damit, dass die legal seien, solange nur Mitfahrende sie nutzen.
Bislang war diese Behauptung nicht gerichtlich geklärt worden.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat nun klargestellt, dass die Nutzung einer "Blitzer-App" auf einem anderen Mobilgerät verboten ist, "soweit sich der Fahrer die Warnfunktion der App zunutze macht".

Dass auch Smartphones unter die Regelung fallen, obwohl sie nicht alleinig zur Anzeige von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen "bestimmt" sind, hat vor Jahren bereits das Oberlandesgericht Celle klargestellt.
Seit einer Überarbeitung des Gesetzestexts steht dort nun auch explizit, dass "die entsprechenden Gerätefunktionen nicht verwendet werden" dürfen.
Mehrere Gerichtsentscheidungen hatten das bereits bestätigt.

Wenn sie als Beweismittel gesehen werden oder zur "Gefahrenabwehr", darf die Polizei die benutzten Geräte auch beschlagnahmen.
Sogar eine Zerstörung wäre unter Umständen erlaubt, dürfte bei einem Smartphone aber als unverhältnismäßig erachtet werden.

Quellen: Chip, Heise, efahrer.com
 
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